Festlegung der Verkehrswerte der Baugrundstücke gemäß Art. 5 der GIS-Verordnung, genehmigt mit Ratsbeschluss Nr. 33 vom 27.12.2018

Zuständig

1. Festgehalten, dass gemäß Artikel 8, Absatz 4
des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3
der Wert der Baugrundstücke dem üblichen
Verkaufswert entspricht, wird kein Verfahren
zur Feststellung eines höheren Wertes
eingeleitet, falls die Steuer für die Baugründe
rechtzeitig und auf der Grundlage von Werten
entrichtet wurde, die nicht unter jenen vom
Gemeindeausschuss mit Beschluss
genehmigten Werten liegen.

2. Ab dem Jahr 2019 finden jene Werte für
Baugründe Anwendung, die vom Gemeinderat
in Bezug auf die ICI beschlossen wurden und
im Jahr 2001 gültig waren. Für die
darauffolgenden Jahren kann mit Beschluss des
Gemeindeausschusses der Verkehrswert der
Baugrundstücke neu festgelegt werden.

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